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Wenig Spielraum für arbeitgeberseitig angeordnete Drogentests

Gastartikel von Marlene Keller, www.anwaltarbeitsrecht.com/

Unternehmen dürfen Mitarbeiter nicht kündigen, weil sie außerhalb der Arbeitszeit illegale Drogen einnehmen, so lange der Drogenkonsum die Arbeitsleistung nicht vermindert. Die Einnahme von Drogen während der Arbeitszeit rechtfertigt die Kündigung, wenn deren Konsum betrieblich ausdrücklich verboten wurde. Außerdem muss die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers negativ beeinflusst oder eine andere Personen gefährdet sein. Für den Nachweis des Drogenkonsums durch den Arbeitgeber legt der Gesetzgeber hohe Hürden.

Rechtliche Grundlagen für betriebliches Drogenverbot

Der Grundsatz der Privatautonomie erlaubt Unternehmen im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie durch Betriebsvereinbarungen das Arbeiten unter Drogeneinfluss zu verbieten. Der Betriebsrat ist hinsichtlich der Festlegung entsprechender Regelungen zu beteiligen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verbot für einzelne Mitarbeiter, bestimmte Unternehmensbereiche oder alle Kollegen gilt. Eine gute Begründung für ein Drogenverbot im Unternehmen geben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Diese schreiben fest, dass Arbeitnehmer sich und andere durch Drogenkonsum nicht gefährden dürfen.

Abmahnungsgrund: Verweigerung begründeter freiwilliger Drogentests

Sieht ein Arbeitgeber die verminderte Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers durch einen Drogenkonsum begründet, kann er ihn trotz Verdacht nicht zum Drogentest zwingen. Nach dem Grundgesetz haben in Deutschland alle Menschen das Recht auf körperliche Unversehrtheit, was erzwungene medizinische Untersuchungen ausschließt. Der Arbeitgeber darf den Drogentest lediglich anbieten. Verweigert der verdächtigte Arbeitnehmer die Untersuchung, darf das Unternehmen ihn dennoch abmahnen und ihm in schwerwiegenden Verdachtsfällen kündigen.

Routinedrogentests nur ausnahmsweise zulässig

Selbst wenn eine Betriebsvereinbarung verdachtsunabhängige Drogenkontrollen autorisiert, sehen viele Gerichtsurteile die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dadurch unverhältnismäßig verletzt. Sie verneinen daher routinemäßige Drogenkontrollen. Die Ausnahme bildet ein Urteil des Hamburger Arbeitsgerichtes. Nach diesem sind regelmäßige Drogentests bei allen Mitarbeitern aufgrund konkreter Verdachtsfälle oder eines hohen Gefahrenpotentials der Arbeitstätigkeit zulässig. Voraussetzung dafür ist eine getroffene Betriebsvereinbarung. Sicherheitshalber sollten Unternehmen laut www.anwaltarbeitsrecht.com einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um alle relevanten Rahmenbedingungen zu beleuchten. Arbeitnehmer haben zur Durchführung des Drogentests die freie Arztwahl. Der Arbeitgeber erhält aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine genauen Testergebnisse. Er erfährt nur, ob der Arbeitnehmer aufgrund des Tests arbeitsfähig ist.